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Neue AI-Act-Pflichten sind in Kraft: Enthält Ihre Website kennzeichnungs­pflichtige Deepfakes?

Kurz gesagt: Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für KI-Inhalte. Viele denken bei Deepfakes zuerst an gefälschte Videos von Politikern. Der Begriff reicht im AI Act weiter. Auch ein erfundener Mitarbeiter, ein nie gebautes Firmengebäude oder ein künstlich verbessertes Produktbild kann darunter fallen, wenn Menschen es für echt halten könnten. Für Unternehmenswebsites kommt es auf diese Grenze an, denn längst nicht jedes KI-Bild ist betroffen.

Seit 2. August 2026

Der AI Act kommt in Etappen. Jetzt gilt Artikel 50.

Der AI Act gilt stufenweise. Artikel 50 ist der Teil, der jetzt für KI-Inhalte, Chatbots und bestimmte weitere Systeme praktisch relevant wird.

Die europäische KI-Verordnung ist bereits seit 2024 in Kraft. Erste Regeln gelten seit 2025. Am 2. August 2026 kommt ein weiterer großer Teil hinzu. Für Unternehmenswebsites ist vor allem Artikel 50 interessant. Er verteilt unterschiedliche Aufgaben auf Anbieter und berufliche Anwender von KI-Systemen.

Anbieter des KI-Systems

Die Datei soll ihren KI-Ursprung technisch mittragen.

Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Texte, Bilder, Videos und Audios grundsätzlich maschinenlesbar markieren. Das kann über Metadaten oder andere Herkunftssignale geschehen. Normale, geringfügige Bearbeitungen sind ausgenommen.

Beruflicher Anwender

Menschen müssen bestimmte KI-Inhalte als solche erkennen.

Wer beruflich ein KI-System verwendet, muss Deepfakes sichtbar offenlegen. Für Texte gilt eine eigene, engere Regel. Ein technisches Signal in der Datei ersetzt den sichtbaren Hinweis nicht.

Der überraschende Teil

Für einen Deepfake muss niemand einen Prominenten kopieren.

Im Alltag meint Deepfake meist einen Face-Swap oder eine gefälschte Politikerrede. Der AI Act fasst den Begriff weiter.

Nach dem Gesetz kann ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild, Video oder Audio ein Deepfake sein, wenn es echten oder realistisch möglichen Personen, Dingen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich authentisch oder wahr wirkt. Die finalen Leitlinien der EU-Kommission sagen ausdrücklich: Die dargestellte Person oder Sache muss nicht tatsächlich existieren. Es genügt, wenn sie plausibel existieren könnte.

Damit kann ein vollständig erfundenes KI-Model genauso betroffen sein wie eine manipulierte Aufnahme eines echten Menschen. Auch Produkte, Dienstleistungen und angebliche Ereignisse gehören zum möglichen Anwendungsbereich. Eine Absicht zu täuschen verlangt die Definition nicht. Entscheidend ist die Wirkung im jeweiligen Kontext.

Der Inhalt stammt von KI

Ohne ein KI-System greift die Deepfake-Regel des AI Act nicht. Klassische Bildmontagen können trotzdem nach anderen Gesetzen problematisch sein.

Das Motiv könnte real sein

Erfasst werden reale oder realistisch mögliche Menschen, Produkte, Orte, Tiere und Ereignisse. Eine konkrete bekannte Person muss nicht nachgeahmt werden.

Es kann echt wirken

Entscheidend ist, ob das Bild, Video oder Audio im jeweiligen Zusammenhang fälschlich authentisch oder wahr erscheinen kann.

Auf der Website

Nicht jedes KI-Bild ist ein Deepfake. Manche typischen Motive sind aber nah dran.

Die finale Einordnung bleibt eine Einzelfallentscheidung. Die Beispiele der EU geben trotzdem eine brauchbare Richtung vor.

  1. Hohes Risiko

    Erfundener Mitarbeiter oder Kunde

    Die Person kann real wirken und als Teil des Unternehmens verstanden werden.

  2. Meist kennzeichnen

    Synthetisches Testimonial oder Geschäftsführer-Avatar

    Stimme, Auftreten oder Aussage können fälschlich authentisch erscheinen.

  3. Meist kennzeichnen

    Nie gebautes Büro, Projekt oder Referenzobjekt

    Besucher könnten die Darstellung als Beleg für ein reales Projekt verstehen.

  4. Meist kennzeichnen

    Künstlich verbessertes Produktbild

    Die EU nennt irreführende Darstellungen von Aussehen, Qualität oder Nutzung ausdrücklich.

  5. Oft nicht

    Echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund

    Solange Produkt und Eigenschaften korrekt bleiben, fehlt meist die irreführende Wirkung.

  6. In der Regel nicht

    Farbkorrektur, Schärfen oder Rauschreduzierung

    Geringfügige technische Bearbeitungen verändern die Aussage normalerweise nicht.

  7. In der Regel nicht

    Comic, Icon oder offensichtlich unmögliche Szene

    Der Inhalt gibt sich nicht glaubhaft als Aufnahme der Wirklichkeit aus.

Photorealismus erhöht das Risiko, entscheidet die Frage aber nicht allein. Ein künstliches Motiv kann in einer klar fiktionalen Kampagne unproblematischer sein als dasselbe Motiv neben einer Überschrift wie "Unser Team" oder "Unsere Referenzen". Die FAQ der EU-Kommission stellt deshalb auf Inhalt, Umfeld und erwartbares Publikum ab.

Agentur oder Kunde

Wer die Website bezahlt, ist nicht automatisch Betreiber der KI.

Die Verantwortung hängt daran, wer über den Einsatz des KI-Systems entscheidet und ihn kontrolliert.

Dieser Punkt fehlt in vielen alarmistischen Zusammenfassungen. Beauftragt ein Unternehmen lediglich eine Agentur mit einer Website und entscheidet weder darüber, ob sie KI nutzt, noch wie sie das tut, wird der Kunde laut finalen EU-Leitlinien dadurch nicht zum Betreiber des verwendeten KI-Systems. Die Agentur kann diese Rolle übernehmen.

Nutzt das Unternehmen die KI selbst, geben Mitarbeiter die Prompts ein oder arbeiten Freelancer unter seiner Verantwortung und Kontrolle, sieht es anders aus. Dann kann das Unternehmen Betreiber sein. Wer fertige Inhalte lediglich verbreitet, ist ebenfalls nicht automatisch Betreiber. Vorhandene Kennzeichnungen sollte er aber erhalten. Andere Regeln, etwa aus Wettbewerbs-, Urheber- oder Persönlichkeitsrecht, gelten unabhängig davon weiter.

Im Projekt klären

Wer hat die KI tatsächlich bedient?

Ein Auftrag allein beantwortet die Frage nicht. Wichtig sind Weisungen, Entscheidungen, Freigaben und tatsächliche Kontrolle über die Erzeugung.

Bei der Übergabe klären

Welche Assets stammen wann aus welchem System?

Ohne diese Information lässt sich später kaum nachvollziehen, ob ein Motiv betroffen ist und ob eine vorhandene Kennzeichnung erhalten bleiben muss.

Bestehende Websites

Für alte KI-Bilder gibt es keine pauschale Nachrüstpflicht.

Bei Bildern, Videos und Audios zählt der Zeitpunkt der Erzeugung oder Bearbeitung. Für die Veröffentlichung eines Textes gilt eine andere Regel.

Bilder, Videos und Audios, die vor dem 2. August 2026 mit KI erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nach den finalen Leitlinien nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission empfiehlt freiwillige Transparenz, erwartet dafür aber keine unverhältnismäßige Prüfung alter Datenbanken oder bereits gedruckter Verpackungen.

Für Texte gilt eine Besonderheit: Wurde ein Text schon vorher erzeugt, aber erst ab dem 2. August veröffentlicht, kann die neue Regel anwendbar sein. Die begrenzte Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft nur bestimmte Anbieterpflichten zur maschinenlesbaren Markierung bereits angebotener KI-Systeme. Sie verschiebt nicht die sichtbare Deepfake-Offenlegung für neue Inhalte.

Kennzeichnung

Besucher müssen den Hinweis sehen oder hören können.

Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt klar, unterscheidbar und barrierefrei wahrnehmbar sein.

Der AI Act schreibt kein bestimmtes deutsches Wort und kein bestimmtes Symbol vor. Maschinenlesbare Herkunftssignale des KI-Anbieters genügen für die sichtbare Pflicht des beruflichen Anwenders aber nicht. Besucher sollen den Hinweis ohne Spezialwerkzeug und ohne zusätzliche Handlung wahrnehmen können.

Die EU stellt freiwillige Symbole für vollständig erzeugte und teilweise bearbeitete Inhalte bereit. Laut Nutzertests funktionieren sie besser zusammen mit verständlichem Text. Der ebenfalls freiwillige Code of Practice empfiehlt eine direkte Einbettung oder ein gleichwertiges Overlay.

  • Für ein deutsches Publikum klare Begriffe wie "KI-generiert" oder "Mit KI bearbeitet" verwenden.
  • Den Hinweis direkt am Inhalt zeigen und nicht hinter einem Klick verstecken.
  • Kontrast, Schriftgröße und Barrierefreiheit mitdenken.
  • Bei Downloads und Weitergabe möglichst dafür sorgen, dass die Kennzeichnung erhalten bleibt.
  • Das freiwillige EU-Symbol nicht als Ersatz für eine verständliche Einordnung behandeln.

Weitere Details:EU-Symbole,Praxisübersicht der IHK Köln

Texte und Blogartikel

Für Texte gilt eine andere Regel als für Bilder.

Produktbeschreibungen und gewöhnliche Werbetexte sind meist nicht gemeint. Veröffentlichungen zu Themen von öffentlichem Interesse können es sein.

Artikel 50 erfasst KI-generierte oder wesentlich manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die EU nennt Politik und Gesellschaft, Gesundheit, Umwelt, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, wenn sie Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein können.

Ein solcher Text muss nicht gekennzeichnet werden, wenn ein fachlich geeigneter Mensch ihn inhaltlich prüft oder redaktionell kontrolliert und eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Eine Rechtschreibprüfung oder ein flüchtiges Lesen genügt nicht. Quellen, Tatsachen und Schlussfolgerungen müssen tatsächlich geprüft werden.

Für einen Unternehmensblog zählen Thema und redaktioneller Ablauf. Wer Texte ungeprüft aus einem Generator veröffentlicht, steht anders da als jemand, der recherchiert, Aussagen korrigiert und seinen Namen unter das Ergebnis setzt.

Bußgeld und Abmahnung

15 Millionen Euro sind die Höchstgrenze, nicht die Standardrechnung.

Die Zahlen sind groß. Eine sachliche Einordnung ist trotzdem nötig.

15 Mio. €

Maximales Bußgeld

Bei Verstößen gegen Artikel 50 nennt der AI Act bis zu 15 Millionen Euro oder bei Unternehmen bis zu 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes.

3 %

Umsatzbezogene Obergrenze

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt die niedrigere Obergrenze. Schwere, Dauer, Verschulden, Größe und Kooperation fließen in die konkrete Entscheidung ein.

Das Gesetz erlaubt außerdem Warnungen und andere nicht monetäre Maßnahmen. In Deutschland spielt die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle bei Aufsicht und Koordination. Das deutsche Durchführungsgesetz ist inzwischen in Kraft. Die Bundesregierung beschreibt die Zuständigkeiten in ihrer aktuellen Übersicht.

Daneben sieht die Wettbewerbszentrale ein mögliches Risiko nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Konkurrenten und klagebefugte Verbände könnten bei einem relevanten Verstoß Unterlassung verlangen. Ob und wann Gerichte diese Verbindung bestätigen, ist noch offen. Der Leitfaden der Wettbewerbszentrale spricht deshalb von einer rechtlichen Möglichkeit, nicht von einer automatischen Abmahnung für jedes fehlende Label.

Konsequenz für Website-Projekte

Zur Website-Übergabe gehört jetzt auch die Herkunft der Inhalte.

Wer KI-Inhalte produziert, sollte ihre Herkunft so dokumentieren, dass der Kunde später vernünftig damit arbeiten kann.

  • Für neue Medien festhalten, ob und wann KI eingesetzt wurde.
  • Verwendetes System und verantwortliche Person oder Agentur dokumentieren.
  • Realistische Motive einzeln auf mögliche Täuschung prüfen.
  • Erforderliche Hinweise direkt im Design und barrierefrei umsetzen.
  • Bei Agenturverträgen Zuständigkeit, Freigabe und Weitergabe von Kennzeichnungen regeln.
  • Blogtexte mit öffentlichem Interesse fachlich prüfen und die redaktionelle Verantwortung benennen.
  • Chatbots von Beginn an klar als KI kenntlich machen, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist.

Ich habe kein Problem damit, KI für eine Website einzusetzen. Problematisch wird es, wenn nach der Übergabe niemand sagen kann, welche Person echt ist, welches Projekt wirklich gebaut wurde oder wie ein Produkt in der Realität aussieht. An diesem Vertrauensproblem setzt Artikel 50 an.

Trotzdem sollte man nicht jedes KI-Bild vorsorglich als Deepfake kennzeichnen. Jedes Motiv braucht seinen eigenen Blick auf Herkunft, Wirkung und Verantwortung. Dann lässt sich KI weiter sinnvoll einsetzen, ohne künstliche Realität als echte Aufnahme zu verkaufen.

Quellen

Worauf diese Einordnung basiert.

Für die rechtlichen Aussagen zählen die finale Verordnung und die aktuellen Unterlagen der EU-Kommission. Deutsche Praxisquellen ergänzen sie.

Primärquelle

AI Act, Artikel 50 und 99

Gesetzestext zu Transparenzpflichten, Anwendung und Bußgeldrahmen.

EUR-Lex öffnen

Finale Auslegung

Leitlinien und FAQ der EU-Kommission

Begriffe, Rollen, Beispiele, Altbestände und redaktionelle Ausnahme.

Leitlinien öffnen

Deutsche Praxis

Bundesnetzagentur und Wettbewerbszentrale

Übersichten zu Pflichten, Aufsicht und möglichem Wettbewerbsrecht.

Bundesnetzagentur öffnen

Video zum Anlass

Einordnung von WBS Legal

Das aktuelle Video macht auf die Frist und ihre praktischen Folgen aufmerksam. Für die genaue Reichweite sind die finalen EU-Leitlinien maßgeblich.

WBS-Video ansehen

FAQ

Häufige Fragen zu AI Act und KI-Inhalten.

Die kurzen Antworten auf die wichtigsten Fragen für Unternehmenswebsites.

Muss ab August 2026 jedes KI-Bild gekennzeichnet werden?

Nein. Die sichtbare Offenlegungspflicht für berufliche Anwender betrifft KI-generierte oder manipulierte Bilder, Videos und Audios, die als Deepfakes gelten. Offensichtlich unrealistische Illustrationen und geringfügige technische Bearbeitungen fallen in der Regel nicht darunter. Anbieter generativer KI-Systeme haben daneben eigene Pflichten zur maschinenlesbaren Markierung ihrer Ausgaben.

Kann ein vollständig erfundener Mensch ein Deepfake sein?

Ja. Nach den finalen Leitlinien muss kein bestimmter echter Mensch kopiert werden. Auch eine erfundene Person kann erfasst sein, wenn sie realistisch wirkt und Betrachter sie im konkreten Zusammenhang für authentisch oder wahr halten könnten.

Müssen alte KI-Bilder auf einer Website nachträglich markiert werden?

Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nach den finalen Leitlinien nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die EU-Kommission empfiehlt eine freiwillige Kennzeichnung, verlangt dafür aber keine unverhältnismäßige Prüfung alter Bestände.

Wer ist verantwortlich, wenn eine Webagentur das KI-Bild erstellt hat?

Das hängt von Verantwortung und Kontrolle ab. Nutzt die Agentur KI eigenständig und der Kunde hat weder über das Ob noch über das Wie entschieden, ist der Kunde laut EU-Leitlinien nicht allein durch den Auftrag zum Betreiber des KI-Systems geworden. Arbeitet die Agentur dagegen unter seiner Kontrolle oder nutzt das Unternehmen die KI selbst, kann die Einordnung anders ausfallen.

Wie muss ein Deepfake auf einer Website gekennzeichnet werden?

Der Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt klar, unterscheidbar und barrierefrei wahrnehmbar sein. Maschinenlesbare Metadaten allein reichen für die sichtbare Offenlegung nicht. Das EU-Symbol ist freiwillig. Eine robuste Lösung ist ein gut sichtbarer Hinweis direkt im Bild oder als gleichwertiges Overlay, zum Beispiel KI-generiert oder Mit KI bearbeitet.

Müssen KI-unterstützte Blogartikel gekennzeichnet werden?

Nur veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, fallen in diese Regel. Selbst dann entfällt die Kennzeichnung, wenn ein fachlich geeigneter Mensch den Inhalt substanziell prüft oder redaktionell kontrolliert und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Drohen für ein falsch gekennzeichnetes Bild sofort 15 Millionen Euro Bußgeld?

Nein. 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sind gesetzliche Höchstgrenzen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen gilt die niedrigere Obergrenze. Die Behörde muss unter anderem Schwere, Dauer, Verschulden, Unternehmensgröße und Kooperation berücksichtigen. Auch Warnungen und nicht monetäre Maßnahmen sind möglich.

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